AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen,
Raiffeisen Waren-Zentrale Rhein-Main eG
I. Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen


1. Geltungsbereich
a) Für alle Waren- und Dienstleistungsgeschäfte der Raiffeisen Waren-Zentrale Rhein-Main eG (RWZ) sind die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Sämtliche –auch zukünftige- Lieferungen und Leistungen einschließlich Vorschläge, Beratungen und sonstigen Nebenleistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen, falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind. Einkaufs- und / oder Bestellbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen.
b) Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird die RWZ ihn bei der Bekanntgabe gesondert hinweisen. Der Vertragspartner muß den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die RWZ absenden.

2. Vertragsabschluß
a) Wenn mündlich oder fernmündlich Kaufverträge vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens der RWZ maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese Folge wird die RWZ in dem Bestätigungsschreiben gegenüber Verbrauchern besonders hinweisen. Die vereinbarten Preise gelten ab Lagerort und bei Direktversendung vom Hersteller ab Werk zuzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer. Erfolgt die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsschluß, werden zwischenzeitlich eingetretene Preiserhöhungen dem vereinbarten Preis zugeschlagen. Derartige Erhöhungen können stets zugeschlagen werden bei Dauerschuldverhältnissen und gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
b) Beim Kauf steuerbegünstigter Ware haftet der Vertragspartner dafür, daß die RWZ zum Zeitpunkt der Lieferung über einen gültigen Erlaubnisschein verfügt, der auch die aktuelle Firmierung des Berechtigten ausweist. Wird die von der RWZ gelieferte steuerbegünstigte Ware vom Vertragspartnern unter Verletzung gesetzlicher Bestimmungen weitergegeben, und/ oder bestimmungswidrig verwendet, so ist er der RWZ zum Ersatz der Steuern verpflichtet, für die die RWZ als Steuer- oder Haftungsschuldner in Anspruch genommen wird.

3. Lieferung und Lieferverzug
a) Der Versand an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen –auch innerhalb desselben Versandortes- erfolgt auf Kosten und Gefahr des Unternehmers, der juristischen Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, es sei denn, die Ware wird mit Fahrzeugen der RWZ befördert. Bei frachtfreier Lieferung tragen der Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ebenfalls die Gefahr. Die RWZ wählt die Versendungsart.
b) Lieferungen frei Baustelle/ Bestimmungsort bedeuten Anlieferung ohne Abladung. Voraussetzung für die Anlieferung ist eine mit schwerem Lastzug befahrbare Anfuhrstraße. Verläßt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Vertragspartners die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Vertragspartner zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Vertragspartner berechnet.
c) Bei Anlieferung von Heizöl oder Treibstoffen ist der Vertragspartner für einen einwandfreien technischen Zustand des Tanks und der Meßvorrichtung verantwortlich. Schäden, die durch Überlaufen entstanden, weil der Tank oder die Meßvorrichtung sich in mangelhaftem technischen Zustand befinden, sowie Schäden, die durch Verschmutzung und/ oder Vermischung im eigenen Tank oder Tankwagen des Abnehmers enthaltenen Restbestand bzw. durch einen verschmutzten und/ oder Wasser enthaltenen Tank oder Tankwagen des Abnehmers entstehen, gehen zu Lasten des Vertragspartners.
d) Die RWZ ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen.
e) Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstillegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse oder ähnliche Umstände –auch bei Lieferanten der RWZ- unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die RWZ für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird die RWZ den Vertragspartner unverzüglich unterrichten. Diese Ereignisse berechtigen die RWZ auch, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügender Belieferung der RWZ seitens ihrer Vorlieferanten ist die RWZ von ihren Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware getroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Vertragspartner abzutreten.
f) Kommt die RWZ in Verzug und entsteht dem Vertragspartner dadurch ein Schaden, so ist dieser berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche des Verzuges 0,5%, insgesamt aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils des Vertragsgegenstandes, der in Folge des Verzuges nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Will der Vertragspartner darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/ oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er der RWZ eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Wird der RWZ, während sie in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet sie mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Die RWZ haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
g) Bei der Bestellung von Leihanlagen durch die RWZ ist der Vertragspartner verpflichtet, die zur Aufstellung notwendigen behördlichen Genehmigungen einzuholen und zu befolgen. Die RWZ weist diesbezüglich auf das Wasserhaushaltsgesetz und die Verordnung über die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten hin.
h) Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen der RWZ für den Käufer zumutbar sind. Sofern die RWZ oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebrauchen, können allein daraus keine Rechte abgeleitet werden.

4. Verpackung
Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Unternehmers, der juristischen Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens verpackt. Leihverpackungen sind vom Empfänger unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben –vom Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens- frachtfrei. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden.

5. Sachmängel
a) Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können vom Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden.
b) Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer, die juristische Person des öffentlichen Rechts oder das öffentlich-rechtliche Sondervermögen nur zur Minderung. Bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen nur zum Verlangen auf Nacherfüllung; soweit eine solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware nicht möglich ist, hat der Unternehmer, die juristische Person des öffentlichen Rechts oder das öffentlich-rechtliche Sondervermögen wahlweise ein Rücktritts- oder Minderungsrecht. Die Regelungen des § 478 BGB bleiben unberührt.
c) Beschädigungen auf dem Transport berechtigen der RWZ gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.
d) Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen haben ebenfalls keine Mängelansprüche bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

6. Zahlung/ Kein Kontokorrent
a) Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Lieferung bzw. Leistung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung bzw. Leistung berechnet. Die RWZ nimmt diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Zahlung durch Wechsel gilt auch dann nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen und weitere Kosten trägt der Vertragspartner und sind sofort fällig.
b) Die RWZ ist berechtigt, Zahlung nach eigenem Ermessen auf die geschuldeten Leistungen zu verrechnen und, wenn mehrere Schuldverhältnisse mit ihr bestehen, zu bestimmen, auf welches Schuldverhältnis und auf welche geschuldete Leistungen Zahlungen zu verrechnen sind.
c) Die Einstellung der beiderseitigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in ein Kontokorrent ist nicht vereinbart; sie bedarf in jedem Fall einer gesondert zwischen den Parteien zu treffenden schriftlichen Vereinbarung.
d) Die Kontoauszüge der RWZ gelten als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von sechs Wochen seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Die RWZ wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf gesondert hinweisen.
e) Die RWZ kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Vertragspartners oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt.
f) Die RWZ kann mit sämtlichen Forderungen, die ihr gegen den Vertragspartner zustehen, gegen sämtliche Forderungen aufrechnen, die der Vertragspartner gegen sie hat. Der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten fälligen Gegenansprüchen aufrechnen. Der Vertragspartner der RWZ kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht, nicht ausüben.

7. Leistungsstörungen
a) Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert oder vereinbarte Ratenzahlungen nicht einhält. Die RWZ kann in diesen Fällen auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.
b) Bei Annahmeverzug des Käufers kann die RWZ die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners bei sich oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Vertragspartners verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf.

8. Eigentumsvorbehalt
a) Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die die RWZ aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner gegen diesen hat oder künftig erwirbt, Eigentum der RWZ.
b) Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt die RWZ Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht.
Erlischt das Eigentum der RWZ durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Vertragspartner der RWZ bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für die RWZ, deren Mieteigentumsrechte als Vorbehaltsware im Sinne dieser Ziffer gilt.
c) Der Vertragspartner hat die der RWZ gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die RWZ ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Vertragspartners zu leisten.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Vorbehaltseigentümer vom Zugriff Dritter auf die Ware Mitteilung zu machen und Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware anzuzeigen.
d) Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern, vorausgesetzt, daß er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß dieser Ziffer auf die RWZ übergehen. Zu anderen Verfügungen ist der Vertragspartner nicht berechtigt. Die Forderungen des Vertragspartners aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, gleichgültig ob unbearbeitet oder in Verbindung mit anderer, nicht durch die RWZ gelieferter Ware, werden bereits jetzt an die RWZ in Höhe des Rechnungswertes bzw. in Höhe deren Miteigentumnsanteils abgetreten. Dies gilt bei Einstellung der Weiterveräußerungsforderung in ein Kontokorrent auch für die jeweilige Saldoforderungen.
e) Wird Vorbehaltsware vom Vertragspartner als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Vertragspartner schon jetzt die gegen den Dritten oder, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab. Wird Vorbehaltsware vom Vertragspartnern als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Vertragspartners eingebaut, so tritt der Vertragspartner schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an die RWZ ab.
f) Der Vertragspartner ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat der RWZ auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der RWZ die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Vertragspartner seinen Zahlungspflichten nachkommt, wird die RWZ die Abtretung nicht offenlegen. Übersteigt der Wert der für die RWZ bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist die RWZ auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Wahl verpflichtet.
g) Im übrigen ist der Vertragspartner verpflichtet, die RWZ von jeder Gefährdung ihres Eigentums unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Verstoß des Vertragspartners gegen die vorstehenden Verpflichtungen und Zahlungsverzug ist die RWZ berechtigt, die gesamte Restschuld für die Vorbehaltsware, unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel, sofort fällig zu stellen. Zahlt der Vertragspartner die gesamte Restschuld nicht innerhalb von 7 Tagen nach entsprechender Aufforderung durch die RWZ, so erlischt sein Gebrauchsrecht an der Vorbehaltsware. Die RWZ ist dann berechtigt, die sofortige Herausgabe auf Kosten des Vertragspartners unter Ausschluß jeglicher Zurückbehaltungsrechte zu verlangen. Der Vertragspartner gewährt der RWZ schon jetzt unwiderruflich Zutritt zum Standort der Vorbehaltsware und ermächtigt sie, diese zurückzunehmen.
Die RWZ ist berechtigt, unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners, die durch sie wieder in Besitz genommene Vorbehaltsware im freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten oder zum jeweiligen Marktpreis zu übernehmen. Der Marktpreis für die Vorbehaltsware wird durch einen vereidigten von der für die RWZ zuständigen Industrie- und Handelskammer benannten Sachverständigen für den Vertragspartner und die RWZ verbindlich geschätzt. Der Erlös aus der Verwertung oder der Marktpreis wird nach Abzug der bei der RWZ entstandenen Kosten mit der Zahlungsverpflichtung des Bestellers verrechnet.

9. Haftung
a) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere
- in Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit,
- bei arglistigem Verschweigen des Mangels,
- bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft,
- bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei die Haftung hier auf den - bei Vertragsschluß vorhersehbaren Schaden begrenzt ist oder
- nach dem Produkthaftungsgesetz.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
c) Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Ziffer 3 abschließend geregelt.

10. Verjährung
Die RWZ haftet für Mängelansprüche, ausgenommen in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, ein Jahr. Für Verbraucher gilt diese Frist nur im Verkauf gebrauchter beweglicher Sachen. Gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt für gebrauchte Kaufgegenstände ein Haftungsausschluß.

11. Datenschutz
Personenbezogene Daten werden gemäß § 28 BDSG gespeichert und erforderlichenfalls zur Kreditprüfung und –überwachung an Wirtschaftsauskunfteien übermittelt.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Die Geschäftsräume der RWZ sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist.
Ist der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand Köln.


 
II.   Sonderbedingungen
1. Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel (neueste Fassung)
1a. Zusatzbestimmungen zu den Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel für Geschäfte in deutscher Braugerste (neueste Fassung)
2. Vernof-Bedingungen (neueste Fassung)
3. Fabrikbedingungen der Zuckerfabriken
4. Oelmühlen Verkaufs- und Lieferbedingungen für ölhaltige Futtermittel
5. Kontrakt der GAFTA London
6. Hamburger Futtermittel-Schlußscheine
7. Pariser Schlußscheine
8. Kopenhagener Schlußscheine
9. Amsterdamer Schlußscheine
10. Antwerpener Schlußscheine
11. Rotterdamer Schlußscheine
12. Lieferungsbedingungen des Verbandes des Feldsaaten- Groß- und Importhandels, sowie dessen Schiedsgerichtsbarkeit (neueste Fassung)
13. Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für anerkanntes landwirtschaftliches Saatgut mit Ausnahme von Pflanzkartoffeln und Zuckerrübensamen, sowie deren Schiedsgerichtsbestimmungen
14. Deutsche Kartoffel-Geschäftsverbindungen, Berliner Vereinbarung 1958 neuester Fassung mit dem Schiedsgericht des Erzeugergebietes bzw. der Arbeitsgemeinschaft der Kartoffelwirtschaft Nordrhein-Westfalen
15. RUCIP-Geschäftsbedingungen für den Europäischen Kartoffelhandel mit dem zuständigen Schiedsgericht
16. Deutsche Rauhfutter-Handelsbedingungen
17. REPEF-Europäische Geschäftsbedingungen für den Handel mit Stroh, Rauhfutter und Nebenprodukten
18. Geschäftsbedingungen der Bundesarbeitsgemeinschaft Gartenbau (Obst und Gemüse) – Qualitätsnormen Industriegemüse BAG
19. Geschäftsbedingungen für frische, eßbare Gartenbauerzeugnisse (EWG), abgekürzt: Cofreurop
20. Geschäftsbedingungen der nationalen und internationalen Düngemittelindustrie  


III.   Bestellung über Online-Shops/ eShops der RWZ
1. Bestellung
Bei Bestellung über Online-Shops/ eShops der RWZ gilt ferner: Die Bestellung des Kunden stellt ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages dar. Die nach Bestelleingang von der RWZ per E-Mail versandte Bestellbestätigung, die die Einzelheiten der Bestellung wiedergibt, stellt keine Annahme des Angebotes dar. Die RWZ kann die Bestellung innerhalb von 15 Tagen ablehnen; lehnt sie die Bestellung nicht ab, so ist diese angenommen.
2. Widerrufsbelehrung für Verbraucher
a) Widerrufsrecht
Ist der Kunde ein Verbraucher, kann er seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt, wenn die RWZ ihre Informationspflichten nach § 312d Abs. 2 BGB erfüllt hat und die Ware bei dem Kunden eingegangen ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf bzw. die Rücksendung der Ware hat zu erfolgen an:

Bereich Technik:
Raiffeisen Waren-Zentrale Rhein-Main eG
GB Technik
Herrn Joerg Ewald
Altenberger Str. 1a, 50668 Köln
Telefax: 0221/1638-395
e-mail: ewaldjo(at)rwz.de


b) Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Kann der Kunde der RWZ die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss er der RWZ insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung –wie sie dem Kunden etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre- zurückzuführen ist. Im übrigen kann der Kunden die Wertersatzpflicht vermeiden, indem er die Sache nicht wie sein Eigentum in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind zurückzusenden. Der Kunde hat die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückgesendeten Sachen einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt, oder wenn der Kunde bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat. Andernfalls ist die Rücksendung für den Kunden kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei dem Kunden abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss der Kunde innerhalb von 30 Tagen nach Absendung seiner Widerrufserklärung erfüllen.

3. Liefergebiet
Das Liefergebiet ist auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkt.

Stand: März 2007

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